Umweltschutz - Immissionsschutz und Abfallbeseitigung

Die Wahrnehmung dieser Aufgaben bieten wir für Ihr Unternehmen an

Immissionsschutz / Immissionsschutzbeauftragter

Entsprechend §53 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) haben Betreiber der dort benannten genehmigungsbedürftigen Anlagen die Pflicht, einen fachkundig ausgebildeten Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.

Entsprechend der 5. BImSchV ist die Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Beauftragten möglich (Externer Betriebsbeauftragter).

Die entsprechenden Gesetze und Verordnungen sind zu finden unter:

http://www.bmu.de/gesetze_verordnungen

Geruchswahrnehmungen / Geruchsbelastungen

Neben der in Fachkreisen generellen Problematik bezüglich einer Geruchswahrnehmung wird oftmals voreilig der Schluss gezogen, dass Emissionen aus elastischen oder textilen Bodenbelägen sowie Parkett und/oder aus Verlegewerkstoffsystemen zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führen.

Der vorgenannte Sachverhalt ist sehr oft Anlass für eine „Formaldehyd-Hysterie“

Derartige Schlussfolgerungen sind als voreilig zu bezeichnen.

Abfallbeseitigung / Abfallbeauftragter

Nach § 54 Kreislaufwirtschafts- und Ab- fallgesetz (KrW-/AbfG) ist u.a. in Be- trieben, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle an- fallen, vom Betreiber ein Betriebsbeauftragter für Abfall zu bestellen.

Entsprechend der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall kann diese Aufgabe auch durch einen nicht Betriebsangehörigen wahrgenommen werden (Externer Betriebsbeauftragter).

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