Entsprechend §53 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) haben Betreiber der dort benannten genehmigungsbedürftigen Anlagen die Pflicht, einen fachkundig ausgebildeten Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.
Umweltschutz - Immissionsschutz und Abfallbeseitigung
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben bieten wir für Ihr Unternehmen an
Immissionsschutz / Immissionsschutzbeauftragter
Entsprechend der 5. BImSchV ist die Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Beauftragten möglich (Externer Betriebsbeauftragter).
Die entsprechenden Gesetze und Verordnungen sind zu finden unter:
Geruchswahrnehmungen / Geruchsbelastungen
Neben der in Fachkreisen generellen Problematik bezüglich einer Geruchswahrnehmung wird oftmals voreilig der Schluss gezogen, dass Emissionen aus elastischen oder textilen Bodenbelägen sowie Parkett und/oder aus Verlegewerkstoffsystemen zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führen.
Der vorgenannte Sachverhalt ist sehr oft Anlass für eine „Formaldehyd-Hysterie“
Derartige Schlussfolgerungen sind als voreilig zu bezeichnen.
Abfallbeseitigung / Abfallbeauftragter
Nach § 54 Kreislaufwirtschafts- und Ab- fallgesetz (KrW-/AbfG) ist u.a. in Be- trieben, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle an- fallen, vom Betreiber ein Betriebsbeauftragter für Abfall zu bestellen.
Entsprechend der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall kann diese Aufgabe auch durch einen nicht Betriebsangehörigen wahrgenommen werden (Externer Betriebsbeauftragter).